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Der Ehevertrag

Zunehmend entscheiden sich Paare für den Ehevertrag. Das wirkt auf den ersten Blick so, als wollten diese Paare Ihre Vermögensverhältnisse schon für den Fall einer späteren Trennung festlegen; doch so darf man das nicht sehen.

Der Ehevertrag klärt in erster Linie den Güterstand (also die Besitzverhältnisse) in der Ehe. Das Gesetzt bietet Ihnen folgende Möglichkeiten, durch einen Ehevertrag Ihre Güter- und Vermögensverhältnisse zu regeln:

> Die eheliche Gütergemeinschaft

> Die Gütertrennung in der Ehe

> Die Ehe als Zugewinngemeinschaft

> Ratschläge zum Abfassen des Ehevertrags

Bedeutsam wird ein solcher Vertag z. B. dann, wenn ein Partner (oder beide) vermögend ist oder geschäftlich tätig ist. (Wir kennen das von bekannten Paaren aus den Medien, siehe Verona Poth / Franjo Poth.) Da ist der Ehevertrag z.B. mit ausschlaggebend dafür, inwieweit Ehepartner gegenseitig für geschäftliche Verluste und Schulden eintreten müssen.

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Der Tag

1. Checkliste Termin
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2. Checkliste Standesamt
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Ehevertrag
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~Brautstrauß

Trauringe

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3. Checkliste
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~G. -Tisch
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~Menükarten Zeremonien-
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4. Checkliste
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5. Checkliste
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Standesamt
Begrüßung

Abschluss

Trausprüche

Ich liebe Dich!

Liebe ist ...!

  Danach 

6. Checkliste
Hochzeitsnacht
Danksagungen

Impressum

 

 

 

Mein Buchtipp
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DAS TRAUBUCH
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weiter zu > Die Gütergemeinschaft im Ehevertrag festlegen

 

Die Gütergemeinschaft

Sie können per Ehevertrag notariell eine Gütergemeinschaft festlegen. 

In diesem Fall wird durch Ihre Eheschließung Ihr Besitz (den Sie schon haben und der, welcher während der Ehe hinzukommt) zum gemeinsamen Besitz. Alles Geld und alle Güter gehören dann den beiden Partnern gleichermaßen. Schulden sind dann gemeinsame Sache. Jeder kommt für den anderen auf und haftet für ihn. Im Falle einer Trennung der Ehe werden Besitz und Schulden gleichmäßig aufgeteilt.

Allgemein herrscht die Meinung vor, es entstände durch eine Eheschließung automatisch die Gütergemeinschaft. Doch das ist ein Irrtum. Die Ehe ist eine Zugewinngemeinschaft, es sei denn, man legt im Ehevertrag eine andere Form fest.

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weiter zu > Die eheliche Gütertrennung

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Die Gütertrennung

Sie können im Ehevertrag die Gütertrennung vertraglich festschreiben.

Die Gütertrennung bedeutet, dass jedem der beiden Partner gehört, was er in die Ehe einbringt und während der Ehezeit hinzuerwirbt. 

Finanziell sind die Eheleute nicht füreinander verantwortlich. Jeder ist auch für seine Schulden selbst zuständig. Eine Trennung ändert die Besitzverhältnisse nicht. Ein Zugewinn spielt keine Rolle, denn man schuldet dem Partner nichts, während der Ehe nicht und danach auch nicht - es sei denn, man hat sich vom Partner etwas geliehen, das man zurückgeben (zurückzahlen) muss.

weiter zu > Die Ehe als Zugewinngemeinschaft

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Die Zugewinngemeinschaft

Durch die Heirat entsteht zwischen den Eheleuten automatisch eine Zugewinngemeinschaft. 
(Irrtümlich meinen viele Paare, die Ehe sei eine Gütergemeinschaft.) 

"Zugewinngemeinschaft" bedeutet, dass jeder der Partner seinen eigenen Besitz hat, auch während der Ehe. Während der Ehe kommt zu diesem Besitz etwas hinzu. Der gehört ihm ebenso, der gehört nicht automatisch beiden. Macht einer Schulden, so sind das seine persönlichen Schulden, der Partner muss nicht dafür aufkommen. 

Zugewinn und Zugewinnausgleich

Erst im Falle einer Scheidung wird aufgerechnet. Dann wird dieser Zugewinn geteilt. Dabei wird das Anfangsvermögen beider Partner getrennt ermittelt (was jeder zu Beginn der Ehe besaß); und das Endvermögen jeder der beiden Partner wird festgestellt. Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens ist der Zugewinn. Der gehört nun beiden gemeinsam und wird bei der Auflösung der Ehe geteilt. Der Partner, der also einen höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat, muss dem anderen etwas auszahlen. Das ist der Zugewinnausgleich.

Vertraglich können Sie festlegen, dass ein Zugewinnausgleich nicht ausgeführt wird. 

Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs bewirkt, dass im Falle einer Trennung kein Partner dem anderen etwas auszahlen muss. Ansonsten bleiben alle Reglungen der Zugewinngemeinschaft beibehalten.

Sie können vereinbaren, dass nur einige Vermögensbereiche 
aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden. 

Sie können vertraglich festlegen, welche Bereiche nicht in den Zugewinnausgleich fallen sollen. Dabei kann es sich z. B. um Gewinnsteigerungen aus einem geerbten Vermögen handeln oder um die Wertsteigerung eines Wirtschaftsbetriebes. In diesem Fall brauchen diese speziellen Vermögenszuwächse im Trennungsfall nicht geteilt werden. 

Das Buch

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Entscheidungshilfen und Ratschläge zum Ehevertrag

Erwägen Sie gründlich, ob Sie auf einen Ehevertrag verzichten möchten!

Ein Ehevertrag ist nicht nur für den Fall einer Trennung bedeutsam. Er regelt in erster Linie die Vermögensverhältnisse in der Ehe. Sicherlich erhält ein Ehevertrag im Falle einer Trennung gesteigerte Bedeutung, da dann die Aufteilung der Güter anliegt. Der Ehevertrag regelt auch diese Aufteilung. In Sonderfällen bestimmt er auch die Zuteilung des Sorgerechts gegenüber der Kinder.

Sie können den Ehevertrag gern später abschließen - zu jeder Zeit Ihrer Ehe!

Wenn Sie sich vor Ihrer Eheschließung nicht mit dem Thema "Ehevertrag" auseinandersetzen möchten oder Ihnen das Thema jetzt zu stressig ist, weil Sie voll mit den anderen Hochzeitsvorbereitungen beschäftigt sind, so verschieben Sie es. Denn jederzeit - auch noch während Ihrer Ehe - können Sie einen solchen Vertrag festschreiben.

Der Ehevertrag regelt nicht nur die finanziellen Bedingungen!

Wenn Sie einen Ehevertrag abschließen, so ist es sinnvoll, die vielfältigen Möglichkeiten mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt durchzusprechen. 

Der Ehevertrag kann regeln, inwieweit Eltern eines Partners oder Kinder aus früheren Ehen finanziell unterstützt werden. Festgelegt kann werden, inwieweit Eltern Wohnrecht haben.

Kommen Partner aus unterschiedlichen Kulturkreisen, so herrschen sicherlich unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Partner. Es kann bedeutsam sein, die Rechte und Pflichten im Ehevertrag festzulegen.

Es geht dabei ja auch um Gebiete wie Erbrecht, Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und vieles mehr. Ich kann Ihnen hier nur eine Orientierung geben, die natürlich keine Rechtsberatung ersetzt. Es ist aber gut, wenn Sie sich vor dem Gang zum Rechtsanwalt orientieren, sachkundig machen, grob wissen, was Sie wollen. Dann muss Ihnen der Rechtsanwalt nicht so viel erklären. 

So läuft die Anfertigung eines Ehevertrages am effektivsten

Sie sagen dem Rechtsanwalt, warum sie einen Ehevertrag schließen möchten und welche Vereinbarungen Sie sich vorstellen. Der Rechtsanwalt erklärt Ihnen dann, wie Ihre Wünsche formuliert werden können und welche Folgen sich daraus ergeben. Diese Folgen beziehen sich auf die (hoffentlich sehr lange) Zeit der Ehe, aber auch auf den Fall einer Trennung bzw. Scheidung und Verwitwung. Sollten Sie (mit oder ohne Anwalt) einen Ehevertrag aufsetzen, so ist er nur gültig, wenn er notariell beglaubigt wird. 

Gute Wünsche

Dieses Büchlein ist auch ein schönes kleines Geschenk

Schreiben Sie einen schönen Text dazu. z.B.:

Ich bin stolz, Eure Trauzeugin zu sein. Ich werde Euren gemeinsamen Weg stets mit guten Gedanken und Guten Wünschen begleiten. 

Dank Trauzeugen

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© Dipl.-Päd., Pfarrer Frank Maibaum        http://www.frank-maibaum.de       Stand: 22.01.2012