|
hochzeitsfluesterer.de - So bereiten Sie Ihre Hochzeit vor!
|
> Zur Startseite Ehename
/ Familienname / angeheirateter Name / Hausname / Geburtsname
Zur
Eheschließung gehört nach dem Gesetz, dass ein Ehename festgelegt wird. Sie müssen
sich also Gedanken machen, wie nach der Hochzeit Ihr Nachname lauten soll. Bei der
standesamtlichen Trauung geben Sie dem Standesbeamten eine Erklärung
bezüglich Ihrer zukünftigen Namen ab.
Wie
wollen Sie heißen - Wie soll der Name Ihrer Kinder sein? Hier sind die
Begriffserklärungen und das deutsche Namensrecht als Grundlage für Ihre
Entscheidung.
Die Vielfalt der Begriffe! - Was
sind die Unterschiede? >
Geburtsname >
Der angeheiratete Name >
Ehename >
Familienname >
Hausname bzw. Nachname >
Der Wortlaut des Namensrecht-Paragraphen >
Die Namensreglung für Kinder des Paares
|
Klicken Sie
sich durch! Startseite
Die Laufschrift zeigt, wo Sie sind!
Die Reglungen zum Namensrecht sind in einem Paragraphen (§ 1355) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
festgeschrieben. Ich erkläre Ihnen hier das Gesetz!
|
Wenn Sie sich aber noch
nicht entscheiden können und sich noch nicht auf einen Familiennamen festlegen
möchten?
Falls Sie sich aber bis zum Hochzeitstermin noch nicht entscheiden können, so können Sie die
Namensfestlegung noch innerhalb der nächsten fünf Jahre nachholen. Sobald Sie ein Kind erwarten
(oder wenn Sie schon ein Kind mit in die Ehe nehmen) müssen Sie sich auch für
einen Familiennamen entscheiden, denn das Kind und die weiteren Kinder tragen werden.
weiter zu > Ist der Geburtsname
der Name, den man bei der Geburt erhält?
Der
Geburtsname
= Das
ist im Prinzip der Nachname, den Sie bei Ihrer
Geburt erhielten.
Doch Geburtsname kann sich seit Ihrer Geburt geändert haben, z.B. durch Adoption, durch
nachträgliche Änderung des Sorgerechts Ihrer Eltern oder weil Ihre zum
Zeitpunkt Ihrer Geburt ledige Mutter später geheiratet hat und Sie den neuen Namen erhielten.
Dann ist dieser neue Name ihr Geburtsname.
Der
Geburtsname ist also doch nicht unbedingt der Name, unter dem Sie geboren
sind!
Es ist im Gegensatz
zum angeheirateten Namen der Name, den Sie vor jeglicher Eheschließung Aufgrund Ihrer Eltern tragen. Bei Frauen nannte man ihn früher
Mädchenname.
Rechtlich gesehen ist Ihr Geburtsname einfach der Name, der im Familienbuch (beim Einwohnermeldeamt) als Ihr
Geburtsname eingetragen ist, auch wenn er sich seit Ihrer Geburt geändert hat.
|
Da gibt es Hochzeitskerzen,
Tischkerzen, Engelbilder, Schutzengel, Haussegen und vieles mehr:
|
weiter zu > Gibt es
einen Unterschied zwischen angeheiratetem Namen und dem Ehenamen?
Der
angeheiratete Name
=
Dies ist im Gegensatz zum Geburtsnamen der Name, den Sie durch eine Eheschließung erhalten.
Nun könnte man sagen: Das ist also der Ehename. Ja, meistens ist es so, doch
wieder müssen Sie Unterschiede beachten. Es kann einen Unterschied
zwischen dem angeheirateten Namen und dem Ehenamen geben.
Der
angeheiratete Name ist aber nicht unbedingt der Ehename!
Wenn Sie nämlich nicht mehr verheiratet sind und noch den
"alten" Ehenamen tragen, so ist das nicht mehr ihr Ehename,
sondern dann nur noch Ihr angeheirateter Name. Diesen Namen aus früherer Ehe
(angeheirateter Name) können Sie in die neue Ehe mitnehmen und mit dem
Namen des neuen Ehepartners zum neuen Ehenamen kombinieren.
|
Grafiken
für Ihre Drucksachen
Gestalten Sie Ihre Einladungen, Tischkärtchen, Menükarten, Kirchenblättchen u.a.
Ich biete Ihnen die dazu nötigen Motive, Bilder und Grafiken.
> Grafiken
|
weiter zu > Was bedeutet der Begriff
"Ehename"?
Ehename
= Dies
ist der Name, für den Sie sich bei der standesamtlichen Eheschließung
entscheiden, um ihn während Ihrer Ehe als Ihren Nachnamen zu tragen.
Die
beiden Partner
können unterschiedliche Ehenamen tragen.
Beachten
Sie die Unterscheidung zwischen Ehename und angeheiratetem Namen, wie er
im vorherigen Abschnitt beschrieben ist!
Was
Sie zur Wahl des Ehenamens wissen müssen und bei der Wahl Ihres Ehenamens
berücksichtigen müssen, steht weite unten unter "Die gesetzlichen
Bestimmungen": Der Namensrechtsparagraph im Bürgerlichen Gesetzbuch.
|
|
weiter zu > Was ist nach dem
Namensrecht ein Familienname?
Der Familienname
=
Man kann sagen,
der Familienname ist der "Stammname" der Familie.
Unter diesem
Namen gehören die Familienmitglieder zusammen, auch wenn sie
unterschiedliche Nachnamen tragen.
Diesen Namen erhalten die Kinder, die
aus der Ehe hervorgehen. Haben beide Partner sich zur Eheschließung für denselben
Ehenamen entschieden, so ist dieser Ehename "automatisch" der Familienname.
Auch die Kinder werden so heißen.
Tragen
Ehefrau und Ehemann auch nach ihrer Eheschließung unterschiedliche
Nachnamen, so müssen sie sich - spätestens wenn Kinder aus
der Ehe hervorgehen - auf einen der beiden Namen als Familiennamen einigen.
Haben die Partner Doppelnamen, so kann
der Familienname nur ein Teil eines Doppelnamens sein. Doppelnamen sind als Familienname nicht
zulässig.
|
Schon jetzt an Danken denken
Das Büchlein als Dank
Schreiben Sie Ihren Danke Text dazu
auf eine Karte. Das könnten Sie z.B. dazu schreiben: "Danke,
dass Du meine Trauzeugin bist! Dafür bin ich immer mit Dankbarkeit und guten Wünschen bei Dir!"

> Hier zeige ich Ihnen das Buch mit vielen schönen Wünschen
|
weiter zu > Gibt es einen
Unterschied zwischen den Begriffen "Nachname" und "Hausname"
bzw. Familienname?
Der
Nachname / Der Hausname
= Der
Nachname ist einfach der Name, den eine Person zusätzlich zum Vornamen
trägt.
Der Nachname kann im rechtlichen Sinne der Geburtsname, der
angeheiratete Name, der Ehename oder der Familienname sein.
In gleichem Sinne wird der Begriff "Hausname" benutzt. Doch durch
das neue Eherecht besinnt man sich wieder auf die eigentliche Bedeutung
dieser Bezeichnung. Herkömmlich ist der Hausname der Name, der an der
Haustür einer Familie steht - auch wenn einzelne hier wohnende Familienmitglieder aus irgendwelchen Gründen einen anderen Nachnamen
tragen.
Der
umgangssprachliche Begriff "Hausname" ist eher vergleichbar mit dem Begriff "Familienname" im Sinne des Namensrechts.
|
|
weiter zu >
Wie ist der Wortlaut des Namensrecht-Paragrafen?
Was muss man bei
der Wahl des Ehenamens bedenken?
Die Reglungen zum Namensrecht sind in § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
festgeschrieben.
Ich erkläre Ihnen hier die einzelnen Abschnitte. Kursiv finden Sie den Originaltext des Paragrafen:
|
|
Die
Ehegatten sollen sich auf einen gemeinsamen Namen einigen.
Der Regelfall soll sein, dass beide Partner sich auf einen gemeinsamen Ehenamen
einigen. Kinder, die dann geboren werden, tragen
diesen Namen ebenso. Der Ehename von Vater und Mutter ist also gleichzeitig der Familienname.
§ 1355 BGB 1.1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 1.2 Die
Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
|

|
|
|
Doppelnamen
sollen vermieden werden.
Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass die Ehepartner ihre bisherigen
Nachnamen zusammenlegen und somit Doppelnamen entstehen. Doch trägt der Ehegatte einen Doppelnamen oder einen
mehrgliedrigen Namen (zum Beispiel "von der Leyen"), so darf dieser zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt
werden. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 kann dieser Doppelname auch Familienname werden und an die Kinder weiter gegeben werden.
|
|
|
Seitenanfang
|
Es
ist zwar vorgesehen, aber nicht Bedingung, dass zur standesamtlichen Eheschließung
ein gemeinsamer Ehename (Familienname) angegeben wird.
Der Regelfall soll sein, dass Braut und Bräutigam sich auf einen ihrer Namen
als Ehenamen einigen. Doch sie können sich auch entscheiden, ihre bisherigen Namen zu behalten.
§ 1355 BGB 1.3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung.
|
> Hochzeits-Ratgeber
|
|
Seitenanfang
|
Regel
soll sein, dass der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des
Mannes zum gemeinsamen Ehenamen gewählt wird.
Die Ehegatten sollen einen ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen nehmen.
Für einen der Geburtsnamen sollen sie sich auch entscheiden, wenn sie ihn
zur Zeit nicht tragen (weil sie ihn z. B. durch eine vorherige Heirat aufgegeben haben).
Der gemeinsame Ehename muss nicht einer der
Geburtsnamen sein; es darf auch ein Name sein, denn der Mann oder die Frau im
Augenblick tragen, obwohl es nicht ihr Geburtsname ist. Gemeinsamer Ehename kann
also auch der Name sein, den Ehemann oder Ehefrau durch eine vorherige Heirat erworben
hat. Der neue Partner kann also den Namen des Ex-Partners seiner Partnerin
übernehmen. In vielen Ratgebern seht noch fälschlich, dass ein angeheirateter Name nicht weiter
gegeben werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gegenteilig entschieden und diese
Einschränkung als verfassungswidrig erklärt. Es begründet, dass ein
"angeheirateter" Name zum eigenen Namen geworden ist. Er ist
nicht wie ein geliehener Name zu behandeln, sondern wie der Geburtsname. (Aktenzeichen: 1 BvR 193/97).
§ 1355 BGB 2. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
|
|
|
|
Es
soll die Regel sein, dass man sich schon zur standesamtlichen Eheschließung auf einen gemeinsamen Ehenamen einigt.
Der Ehename soll vor dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin erklärt und
durch die Eheschließung bestätigt werden. Dann ist kein Notar notwendig, denn durch den Standesbeamten wird
die Namenswahl amtlich und rechtlich abgesichert. Behält man zunächst seine
Namen und entscheidet sich erst später, so muss die Namenswahl dann mit einer
"öffentlich beglaubigten Erklärung" geschehen. Dazu braucht man dann einen
Notar, in dessen Beisein man die Erklärung unterschreibt. So kann man noch
innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen wählen.
§ 1355 BGB 3. 1. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung
erfolgen. 3.2. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
|
|
|
|
Es ist möglich, dass einer der beiden Ehegatten bei seinen Namen
bleibt, während der andere Part aus beiden Namen einen Doppelnamen erhält.
Ein Ehepartner kann seinen Namen behalten, während der andere aus diesem
Namen und seinem Namen einen Doppelnamen zusammenstellt. Grundlage für
den Doppelnamen ist also der Ehename des Partners; diesem kann er einen
zweiten Namen anfügen oder voranstellen. Die zweite Hälfte dieses
Doppelnamens kann der eigene Geburtsname sein oder der Name, den man zur Zeit trägt.
§ 1355 BGB 4. 1. Ein Ehegatte, dessen Name
nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen
seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
|
|
| Seitenanfang
|
Durch
die Kombination von Namen dürfen keine Dopplungen entstehen.
Dopplungen lässt der Gesetzgeber nicht zu. Dopplungen im Namen sind zu unterscheiden
von Doppelnamen. Eine Dopplung würde entstehen, wenn beide Ehegatten
denselben Namen mitbringen und sie diese zum Doppelnamen machen könnten. Heißt er
z.B. Berg und sie ebenso, so dürfen sie nach der Eheschließung nicht Berg-Berg heißen.
|
|
|
Seitenanfang
|
Dreifachnamen
dürfen durch die Namenskombination nicht entstehen.
Es ist nicht erlaubt, einen Doppelnamen
mit einem weiteren Namen zu kombinieren. Durch eine derartige
Namenskombination würden Dreifachnamen oder noch längere Namensketten
entstehen. Eine Namenskombination ist also nur möglich, wenn nicht einer
der beiden Gatten schon einen Doppelnamen führt. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen diese Einschränkung im Namensrecht ist
erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Verbot
der Bildung von "Namensketten" bei der Wahl des Ehenamens erneut
im Jahr 2009. Den Partnern bleibt nur die Möglichkeit, aus beiden
Doppelnamen einen Neuen Doppelnamen zusammenzustellen.
§ 1355 BGB 4. 2. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur
einer dieser Namen hinzugefügt werden.
|
|
|
|
Eine
Änderung des Ehenamens ist nur einmal möglich!
Hat man den Namen des Partners seinem eigenen als Begleitname hinzugefügt und überlegt man es sich
dann doch anders, so kann man die Entscheidung gegenüber dem Standesamt widerrufen. Doch dabei muss es dann bleiben; eine weitere Änderung ist nicht
möglich. Die Änderung des festgelegten Familiennamens ist schwerlich möglich; auf die
Bedingungen dafür kann ich hier nicht eingehen. Sie liegen außerhalb des § 1355 BGB.
§ 1355 BGB 3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur
einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4. 4. Die Erklärung kann gegenüber dem
Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
|
|
weiter zu > Die Namensreglung für Kinder des Paares
Namensreglungen für die Kinder, die
ein Ehepaar hat bzw. haben wird.
Nicht möglich ist die Bestimmung eines Doppelnamens für ein Kind
Entscheiden sich die Partner nicht für einen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie sich
bei der Geburt eines Kindes einen ihrer Namen für das Kind auswählen. Der ausgewählte Name wird der Nachname des Kindes. Es
ist der Familienname, den auch die weiteren Kinder tragen werden. Das Kind kann nicht eine Kombination aus den Ehenamen
von Vater und Mutter erhalten. Ein solcher Doppelname ist nicht möglich.
Einen Doppelnamen kann ein Kind nur erhalten, wenn Vater
oder Mutter einen Doppelnamen "in die Ehe gebracht haben" und sie sich für diesen Namen als gemeinsamen Ehenamen und
Familiennamen entschieden haben.
Ein nachträglicher Widerruf des Familiennamens ist nicht
möglich. Es ist unzulässig, im Rahmen dieses Gesetzes den Familiennamen einmal oder gar
mehrmals zu ändern. Wurde einmal eine amtliche Festlegung auf einen Familiennamen getroffen, gilt sie auch für weitere Kinder. Wenn die Eltern sich nicht auf einen Familiennamen einigen?
|
Und
weil sicherlich bald
Erziehungsaufgaben
auf Sie zukommen werden, empfehle ich Ihnen schon mal mein mehrfach ausgezeichnetes
Portal zur
Kindererziehung
Schauen Sie doch mal rein:
www.elternfluesterer.de
|
> zum Seitenanfang
|