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Ehename / Familienname / angeheirateter Name / Hausname / Geburtsname

Zur Eheschließung gehört nach dem Gesetz, dass ein Ehename festgelegt wird. Sie müssen sich also Gedanken machen, wie nach der Hochzeit Ihr Nachname lauten soll. Bei der standesamtlichen Trauung geben Sie dem Standesbeamten eine Erklärung bezüglich Ihrer zukünftigen Namen ab.

Wie wollen Sie heißen - Wie soll der Name Ihrer Kinder sein? Hier sind die Begriffserklärungen und das deutsche Namensrecht als Grundlage für Ihre Entscheidung.

 Die Vielfalt der Begriffe! - Was sind die Unterschiede?

> Geburtsname

> Der angeheiratete Name

> Ehename

> Familienname

> Hausname bzw. Nachname

> Der Wortlaut des Namensrecht-Paragraphen

> Die Namensreglung für Kinder des Paares

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Die Reglungen zum Namensrecht sind in einem Paragraphen (§ 1355) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgeschrieben. Ich erkläre Ihnen hier das Gesetz!

Wenn Sie sich aber noch nicht entscheiden können und sich noch nicht auf einen Familiennamen festlegen möchten?

Falls Sie sich aber bis zum Hochzeitstermin noch nicht entscheiden können, so können Sie die Namensfestlegung noch innerhalb der nächsten fünf Jahre nachholen. Sobald Sie ein Kind erwarten (oder wenn Sie schon ein Kind mit in die Ehe nehmen) müssen Sie sich auch für einen Familiennamen entscheiden, denn das Kind und die weiteren Kinder tragen werden.

weiter zu > Ist der Geburtsname der Name, den man bei der Geburt erhält?

 

Der Geburtsname

= Das ist im Prinzip der Nachname, den Sie bei Ihrer Geburt erhielten. 

Doch Geburtsname kann sich seit Ihrer Geburt geändert haben, z.B. durch Adoption, durch nachträgliche Änderung des Sorgerechts Ihrer Eltern oder weil Ihre zum Zeitpunkt Ihrer Geburt ledige Mutter später geheiratet hat und Sie den neuen Namen erhielten. Dann ist dieser neue Name ihr Geburtsname. 

Der Geburtsname ist also doch nicht unbedingt der Name, unter dem Sie geboren sind!

Es ist im Gegensatz zum angeheirateten Namen der Name, den Sie vor jeglicher Eheschließung Aufgrund Ihrer Eltern tragen. Bei Frauen nannte man ihn früher Mädchenname. 

Rechtlich gesehen ist Ihr Geburtsname einfach der Name, der im Familienbuch (beim Einwohnermeldeamt) als Ihr Geburtsname eingetragen ist, auch wenn er sich seit Ihrer Geburt geändert hat.

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weiter zu > Gibt es einen Unterschied zwischen angeheiratetem Namen und dem Ehenamen?

 

 

 

 

Der angeheiratete Name

= Dies ist im Gegensatz zum Geburtsnamen der Name, den Sie durch eine Eheschließung erhalten. 

Nun könnte man sagen: Das ist also der Ehename. Ja, meistens ist es so, doch wieder müssen Sie Unterschiede beachten. Es kann einen Unterschied zwischen dem angeheirateten Namen und dem Ehenamen geben. 

Der angeheiratete Name ist aber nicht unbedingt der Ehename!

Wenn Sie nämlich nicht mehr verheiratet sind und noch den "alten" Ehenamen tragen, so ist das nicht mehr ihr Ehename, sondern dann nur noch Ihr angeheirateter Name. Diesen Namen aus früherer Ehe (angeheirateter Name) können Sie in die neue Ehe mitnehmen und mit dem Namen des neuen Ehepartners zum neuen Ehenamen kombinieren.

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weiter zu > Was bedeutet der Begriff "Ehename"?

 

 

 

 

 

Ehename

= Dies ist der Name, für den Sie sich bei der standesamtlichen Eheschließung entscheiden, um ihn während Ihrer Ehe als Ihren Nachnamen zu tragen.

Die beiden Partner können unterschiedliche Ehenamen tragen.

Beachten Sie die Unterscheidung zwischen Ehename und angeheiratetem Namen, wie er im vorherigen Abschnitt beschrieben ist!

Was Sie zur Wahl des Ehenamens wissen müssen und bei der Wahl Ihres Ehenamens berücksichtigen müssen, steht weite unten unter "Die gesetzlichen Bestimmungen": Der Namensrechtsparagraph im Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

weiter zu > Was ist nach dem Namensrecht ein Familienname?

 

 

 

 

 

Der Familienname

= Man kann sagen, der Familienname ist der "Stammname" der Familie.

Unter diesem Namen gehören die Familienmitglieder zusammen, auch wenn sie unterschiedliche Nachnamen tragen. 

Diesen Namen erhalten die Kinder, die aus der Ehe hervorgehen. Haben beide Partner sich zur Eheschließung für denselben Ehenamen entschieden, so ist dieser Ehename "automatisch" der Familienname. Auch die Kinder werden so heißen. 

Tragen Ehefrau und Ehemann auch nach ihrer Eheschließung unterschiedliche Nachnamen, so müssen sie sich - spätestens wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen - auf einen der beiden Namen als Familiennamen einigen.

 Haben die Partner Doppelnamen, so kann der Familienname nur ein Teil eines Doppelnamens sein. Doppelnamen sind als Familienname nicht zulässig.

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weiter zu > Gibt es einen Unterschied zwischen den Begriffen "Nachname" und "Hausname" bzw. Familienname?

Der Nachname / Der Hausname

= Der Nachname ist einfach der Name, den eine Person zusätzlich zum Vornamen trägt. 

Der Nachname kann im rechtlichen Sinne der Geburtsname, der angeheiratete Name, der Ehename oder der Familienname sein.

In gleichem Sinne wird der Begriff "Hausname" benutzt. Doch durch das neue Eherecht besinnt man sich wieder auf die eigentliche Bedeutung dieser Bezeichnung. Herkömmlich ist der Hausname der Name, der an der Haustür einer Familie steht - auch wenn einzelne hier wohnende Familienmitglieder aus irgendwelchen Gründen einen anderen Nachnamen tragen. 

Der umgangssprachliche Begriff  "Hausname" ist eher vergleichbar mit dem Begriff "Familienname" im Sinne des Namensrechts.

 

weiter zu > Wie ist der Wortlaut des Namensrecht-Paragrafen?

 

 

 

 

Was muss man bei der Wahl des Ehenamens bedenken?

Die Reglungen zum Namensrecht sind in § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.  
Ich erkläre Ihnen hier die einzelnen Abschnitte. Kursiv finden Sie den Originaltext des Paragrafen:

 

 

 

 

Die Ehegatten sollen sich auf einen gemeinsamen Namen einigen. 

Der Regelfall soll sein, dass beide Partner sich auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen. Kinder, die dann geboren werden, tragen diesen Namen ebenso. Der Ehename von Vater und Mutter ist also gleichzeitig der Familienname. 

§ 1355 BGB 1.1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 1.2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.

 

 

 

Doppelnamen sollen vermieden werden.

Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass die Ehepartner ihre bisherigen Nachnamen zusammenlegen und somit Doppelnamen entstehen. Doch trägt der Ehegatte einen Doppelnamen oder einen mehrgliedrigen Namen (zum Beispiel "von der Leyen"), so darf dieser zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 kann dieser Doppelname auch Familienname werden und an die Kinder weiter gegeben werden.

 

 

 

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Es ist zwar vorgesehen, aber nicht Bedingung, dass zur standesamtlichen Eheschließung ein gemeinsamer Ehename (Familienname) angegeben wird. 

Der Regelfall soll sein, dass Braut und Bräutigam sich auf einen ihrer Namen als Ehenamen einigen. Doch sie können sich auch entscheiden, ihre bisherigen Namen zu behalten. 

§ 1355 BGB 1.3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

> Hochzeits-Ratgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Regel soll sein, dass der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen  gewählt wird. 

Die Ehegatten sollen einen ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen nehmen. Für einen der Geburtsnamen sollen sie sich auch entscheiden, wenn sie ihn zur Zeit nicht tragen (weil sie ihn z. B. durch eine vorherige Heirat aufgegeben haben).

Der gemeinsame Ehename muss nicht einer der Geburtsnamen sein; es darf auch ein Name sein, denn der Mann oder die Frau im Augenblick tragen, obwohl es nicht ihr Geburtsname ist. Gemeinsamer Ehename kann also auch der Name sein, den Ehemann oder Ehefrau durch eine vorherige Heirat erworben hat. Der neue Partner kann also den Namen des Ex-Partners seiner Partnerin übernehmen. In vielen Ratgebern seht noch fälschlich, dass ein angeheirateter Name nicht weiter gegeben werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gegenteilig entschieden und diese Einschränkung als verfassungswidrig erklärt. Es begründet, dass ein "angeheirateter" Name zum eigenen Namen geworden ist. Er ist nicht wie ein geliehener Name zu behandeln, sondern wie der Geburtsname. (Aktenzeichen: 1 BvR 193/97).

§ 1355 BGB 2. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

 

 

 

 

 

Es soll die Regel sein, dass man sich schon zur standesamtlichen Eheschließung auf einen gemeinsamen Ehenamen einigt.

Der Ehename soll vor dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin erklärt und durch die Eheschließung bestätigt werden. Dann ist kein Notar notwendig, denn durch den Standesbeamten wird die Namenswahl amtlich und rechtlich abgesichert. Behält man zunächst seine Namen und entscheidet sich erst später, so muss die Namenswahl dann mit einer "öffentlich beglaubigten Erklärung" geschehen. Dazu braucht man dann einen Notar, in dessen Beisein man die Erklärung unterschreibt. So kann man noch innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen wählen. 

§ 1355 BGB 3. 1. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 3.2. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

 
 

 

 

 

Es ist möglich, dass einer der beiden Ehegatten bei seinen Namen bleibt, während der andere Part aus beiden Namen einen Doppelnamen erhält. 

Ein Ehepartner kann seinen Namen behalten, während der andere aus diesem Namen und seinem Namen einen Doppelnamen zusammenstellt. Grundlage für den Doppelnamen ist also der Ehename des Partners; diesem kann er einen zweiten Namen anfügen oder voranstellen. Die zweite Hälfte dieses Doppelnamens kann der eigene Geburtsname sein oder der Name, den man zur Zeit trägt.

§ 1355 BGB 4. 1. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

 
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Durch die Kombination von Namen dürfen keine Dopplungen entstehen.

Dopplungen lässt der Gesetzgeber nicht zu. Dopplungen im Namen sind zu unterscheiden von Doppelnamen. Eine Dopplung würde entstehen, wenn beide Ehegatten denselben Namen mitbringen und sie diese zum Doppelnamen machen könnten. Heißt er z.B. Berg und sie ebenso, so dürfen sie nach der Eheschließung nicht Berg-Berg heißen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dreifachnamen dürfen durch die Namenskombination nicht entstehen.

Es ist nicht erlaubt, einen Doppelnamen mit einem weiteren Namen zu kombinieren. Durch eine derartige Namenskombination würden Dreifachnamen oder noch längere Namensketten entstehen. Eine Namenskombination ist also nur möglich, wenn nicht einer der beiden Gatten schon einen Doppelnamen führt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Einschränkung im Namensrecht ist erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Verbot der Bildung von "Namensketten" bei der Wahl des Ehenamens erneut im Jahr 2009. Den Partnern bleibt nur die Möglichkeit, aus beiden Doppelnamen einen Neuen Doppelnamen zusammenzustellen.

§ 1355 BGB 4. 2. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. 
3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

 

 

 

 

 

 

Eine Änderung des Ehenamens ist nur einmal möglich!

Hat man den Namen des Partners seinem eigenen als Begleitname hinzugefügt und überlegt man es sich dann doch anders, so kann man die Entscheidung gegenüber dem Standesamt widerrufen. Doch dabei muss es dann bleiben; eine weitere Änderung ist nicht möglich.  

Die Änderung des festgelegten Familiennamens ist schwerlich möglich; auf die Bedingungen dafür kann ich hier nicht eingehen. Sie liegen außerhalb des § 1355 BGB.

§ 1355  BGB 3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4. 4. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.

 

weiter zu > Die Namensreglung für Kinder des Paares

 

 

 

 

 

Namensreglungen für die Kinder, die ein Ehepaar hat bzw. haben wird.

Nicht möglich ist die Bestimmung eines Doppelnamens für ein Kind

Entscheiden sich die Partner nicht für einen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie sich bei der Geburt eines Kindes einen ihrer Namen für das Kind auswählen. Der ausgewählte Name wird der Nachname des Kindes. Es ist der Familienname, den auch die weiteren Kinder tragen werden. Das Kind kann nicht eine Kombination aus den Ehenamen von Vater und Mutter erhalten. Ein solcher Doppelname ist nicht möglich.

Einen Doppelnamen kann ein Kind nur erhalten, wenn Vater oder Mutter einen Doppelnamen "in die Ehe gebracht haben" und sie sich für diesen Namen als gemeinsamen Ehenamen und Familiennamen entschieden haben. 

Ein nachträglicher Widerruf des Familiennamens ist nicht möglich. Es ist unzulässig, im Rahmen dieses Gesetzes den Familiennamen einmal oder gar mehrmals zu ändern. Wurde einmal eine amtliche Festlegung auf einen Familiennamen getroffen, gilt sie auch für weitere Kinder. Wenn die Eltern sich nicht auf einen Familiennamen einigen?

Und weil sicherlich bald

Erziehungsaufgaben

auf Sie zukommen werden, empfehle ich Ihnen schon mal mein mehrfach ausgezeichnetes Portal zur 

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© Dipl.-Päd., Pfarrer Frank Maibaum        http://www.frank-maibaum.de       Stand: 22.01.2012