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Das deutsche Namensrecht

Die Paragraphen des deutschen Namensrechts

Die Reglungen zum Namensrecht sind in einem Paragraphen (§ 1355) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgeschrieben. Ich erkläre hier das Gesetz!

Erklärung des deutschen Namensrechts - Als Grundlage für eure Namensentscheidungen

Paragraph ZeichenDie Ehegatten sollen sich auf einen gemeinsamen Namen einigen.

Der Regelfall soll sein, dass beide Partner sich auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen. Kinder, die dann geboren werden, tragen diesen Namen ebenso. Der Ehename von Vater und Mutter ist also gleichzeitig der Familienname.

§ 1355 BGB 1.1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. 1.2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.

 

ParagraphDoppelnamen sollen vermieden werden.

Der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass die Ehepartner ihre bisherigen Nachnamen zusammenlegen und somit Doppelnamen entstehen. Doch trägt der Ehegatte einen Doppelnamen oder einen mehrgliedrigen Namen (zum Beispiel "von der Leyen"), so darf dieser zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Nach einer Gesetzesänderung im Jahre 2005 kann dieser Doppelname auch Familienname werden und an die Kinder weiter gegeben werden.

Es ist zwar vorgesehen, aber es ist nicht Bedingung, dass zur standesamtlichen Eheschließung ein gemeinsamer Ehename (Familienname) angegeben wird. Der Regelfall soll sein, dass Braut und Bräutigam sich auf einen ihrer Namen als Ehenamen einigen. Doch sie können sich auch entscheiden, ihre bisherigen Namen zu behalten.

§ 1355 BGB 1.3 Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

 

ParagraphRegel soll sein, dass der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen gewählt wird.

Die Ehegatten sollen einen ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen nehmen. Für einen der Geburtsnamen sollen sich die Eheleute auch dann entscheiden, wenn sie ihn zur Zeit nicht tragen (weil sie ihn z. B. durch eine vorherige Heirat aufgegeben haben).

Der gemeinsame Ehename muss nicht einer der Geburtsnamen sein; es darf auch ein Name sein, denn der Mann oder die Frau im Augenblick tragen, obwohl es nicht ihr Geburtsname ist.

Gemeinsamer Ehename kann also auch der Name sein, den Ehemann oder Ehefrau durch eine vorherige Heirat erworben hat. Der neue Partner kann also den Namen des Ex-Partners seiner Partnerin übernehmen. In vielen Ratgebern seht noch fälschlich, dass ein angeheirateter Name nicht weitergegeben werden kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch gegenteilig entschieden und diese Einschränkung als verfassungswidrig erklärt. Es begründet, dass ein "angeheirateter" Name zum eigenen Namen geworden ist. Er ist nicht wie ein geliehener Name zu behandeln, sondern wie der Geburtsname. (Aktenzeichen: 1 BvR 193/97).

§ 1355 BGB 2. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

ParagraphEs soll die Regel sein, dass man sich schon zur standesamtlichen Eheschließung auf einen gemeinsamen Ehenamen einigt.

Der Ehename soll vor dem Standesbeamten bzw. der Standesbeamtin erklärt und durch die Eheschließung bestätigt werden. Dann ist kein Notar notwendig, denn durch den Standesbeamten wird die Namenswahl amtlich und rechtlich abgesichert.

Behält man zunächst seine Namen und entscheidet sich erst später, so muss die Namenswahl dann mit einer "öffentlich beglaubigten Erklärung" geschehen. Dazu braucht man dann einen Notar, in dessen Beisein man die Erklärung unterschreibt. So kann man noch innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen wählen.

§ 1355 BGB 3. 1. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. 3.2. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

 

ParagraphEs ist möglich, dass einer der beiden Ehegatten bei seinen Namen bleibt, während der andere Part aus beiden Namen einen Doppelnamen erhält.

Ein Ehepartner kann seinen Namen behalten, während der andere aus diesem Namen und seinem Namen einen Doppelnamen zusammenstellt.

Grundlage für den Doppelnamen ist also der Ehename des Partners; diesem kann er einen zweiten Namen anfügen oder voranstellen. Die zweite Hälfte dieses Doppelnamens kann der eigene Geburtsname sein oder der Name, den man zur Zeit trägt.

§ 1355 BGB 4. 1. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

 

Symbol für ParagraphDurch die Kombination von Namen dürfen keine Dopplungen entstehen.

Dopplungen von Namen lässt der Gesetzgeber nicht zu.

Dopplungen im Namen sind zu unterscheiden von Doppelnamen. Eine Dopplung würde entstehen, wenn beide Ehegatten denselben Namen mitbringen und sie diese zum Doppelnamen machen könnten. Heißt der Ehemann z.B. Berg und die Ehefrau ebenso, so dürfen sie nach der Eheschließung nicht Berg-Berg heißen.

Zeichen für ParagraphDreifachnamen dürfen durch die Namenskombination nicht entstehen.

Es ist nicht erlaubt, einen Doppelnamen mit einem weiteren Namen zu kombinieren. Durch eine derartige Namenskombination würden Dreifachnamen oder noch längere Namensketten entstehen.

Eine Namenskombination ist also nur möglich, wenn nicht einer der beiden Gatten schon einen Doppelnamen führt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Einschränkung im Namensrecht ist erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Verbot der Bildung von "Namensketten" bei der Wahl des Ehenamens erneut im Jahr 2009. Den Partnern bleibt nur die Möglichkeit, aus beiden Doppelnamen einen Neuen Doppelnamen zusammenzustellen.

§ 1355 BGB 4. 2. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
4. 3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

 

ParagraphEine Änderung des Ehenamens ist nur einmal möglich!

Hat man den Namen des Partners seinem eigenen als Begleitname hinzugefügt und überlegt man es sich dann doch anders, so kann man die Entscheidung gegenüber dem Standesamt widerrufen. Doch dabei muss es dann bleiben; eine weitere Änderung ist nicht möglich.

Die Änderung des festgelegten Familiennamens ist schwerlich möglich; auf die Bedingungen dafür kann ich hier nicht eingehen. Sie liegen außerhalb des § 1355 BGB.

§ 1355 BGB 4. 3. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
4. 4. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.

 

Namensreglungen für die Kinder des Ehepaars

Nicht möglich ist die Bestimmung eines Doppelnamens für ein Kind.

So wie sich die Ehepartner Gedanken über die Erziehung der Kinder machen, so entscheiden sie sich auch für den Nachnamen des Kindes.

Entscheiden sich die Partner nicht für einen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie sich bei der Geburt eines Kindes einen ihrer Namen für das Kind auswählen. Der ausgewählte Name wird der Nachname des Kindes. Es ist dann der Familienname, den auch die weiteren Kinder tragen werden.

Das Kind kann nicht eine Kombination aus den Ehenamen von Vater und Mutter erhalten. Ein solcher Doppelname ist nicht möglich.

Einen Doppelnamen kann ein Kind nur erhalten, wenn Vater oder Mutter einen Doppelnamen "in die Ehe gebracht haben" und sie sich für diesen Namen als gemeinsamen Ehenamen und Familiennamen entschieden haben.

Ein nachträglicher Widerruf des Familiennamens ist nicht möglich. Es ist unzulässig, im Rahmen dieses Gesetzes den Familiennamen einmal oder gar mehrmals zu ändern. Wurde einmal eine amtliche Festlegung auf einen Familiennamen getroffen, gilt sie auch für weitere Kinder.

Mehr:

Ehename / Geburtsname / Familiennamen - Begriffserklärungen

Ehevertrag

Vorsorgemaßnahmen

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